27. September 2017

TV Stud FAQ

Streik

Was ist ein Warnstreik?

Ein Warnstreik ist eine zeitlich befristete Arbeitsniederlegung, um Druck auf die Arbeitgeber*innen in laufenden Tarifverhandlungen auszuüben. Warnstreiks sind nur zulässig, wenn die sog. Friedenspflicht beendet ist. In unserem Fall haben GEW und ver.di den TV Stud II zu Ende 2017 gekündigt. Ab Januar 2018 besteht also keine Friedenspflicht mehr.

Wann darf ich streiken?

Die Teilnahme an einem Streik setzt voraus, dass die beteiligten Gewerkschaften einen offiziellen Streikaufruf mit den genauen zeitlichen Daten veröffentlicht haben. In dem Streikaufruf ist konkret aufgeführt, welche Beschäftigten aufgerufen werden. Nur diese dürfen an dem Streik teilnehmen.

Wer darf streiken?

Streik ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht (Artikel 9, Absatz 3 Grundgesetz). An einem Streik dürfen auch Beschäftigte teilnehmen, die nicht den zum Streik aufrufenden Gewerkschaften (hier GEW und ver.di) angehören. Sollten die Arbeitgeber*innen nach dem Streik für diese Zeit das Gehalt abziehen (was sie dürfen – siehe unten), erhalten aber nur die Mitglieder der zum Streik aufrufenden Gewerkschaften Streikgeld von ihrer Gewerkschaft. Nichtmitglieder bekommen keine Streikunterstützung.

Um den Arbeitskampf zu unterstützten, der schließlich auch Deine Arbeitsbedingungen verbessern soll, solltest Du an einem Streikaufruf teilnehmen und Deine Arbeit als studentische*r Beschäftigte*r niederlegen – ganz gleich ob Du in einer Gewerkschaft bist oder nicht. Überzeug auch Deine studentischen Freund*innen und Bekannte zu kommen und sich solidarisch mit uns zu zeigen. Unsere Arbeitsbedingungen sind ihre
Studienbedingungen!

Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen (Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung) durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind nicht zulässig. Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmer*innen brauchen keine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht.

Ich bin noch in der Probezeit. Kann ich dennoch streiken?

Das Streikrecht gilt auch während der Probezeit uneingeschränkt und auch hier dürfen die Arbeitgeber*innen wegen der Streikteilnahme keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen Dich ergreifen, erst recht keine Kündigung aussprechen. Das Problem ist, dass eine Kündigung während der Probezeit nicht begründet werden muss und es damit schwierig wird, nachzuweisen, dass der Streik der eigentliche Grund war. Insofern ist etwas mehr Vorsicht in diesem Fall keine schlechte Idee. Hilfreich ist es, wenn viele aus Deinem Arbeitsbereich am Streik teilnehmen. Dann ist es weit weniger wahrscheinlich, dass Du als Einzelne*r in den Blickpunkt gerätst.
Wichtig ist: Wenn Du bereits mehrere Verträge hintereinander bei der gleichen Hochschule hattest, dann greift der Kündigungsschutz trotzdem nach Ablauf des 6. Beschäftigungsmonats, unabhängig davon, ob in den neuen Verträgen jeweils wieder eine Probezeit vereinbart wurde. Die erleichterte Kündigung ohne Begründung ist dann nicht mehr möglich.

Muss ich mich zum Streik abmelden?

Nein. Das wäre auch nicht sinnvoll. Schließlich soll der Streik Druck auf die Arbeitgeber*innen ausüben. Dieser Druck ist geringer, wenn sie sich vorher auf den Streik einstellen und ggf. Streikbruch organisieren können. Wenn Du vorher, z. B. von Vorgesetzten gefragt wirst, ob Du an dem Streik teilnehmen wirst, musst Du das nicht beantworten bzw. kannst ausweichend antworten.

Gleichwohl solltest Du mit Deine*n Vorgesetzte*n über die Ziele der Tarifauseinandersetzung sprechen und sie um solidarische Unterstützung bitten. Seit Anfang 2017 gab es in fünf Verhandlungsrunden kein akzeptables Angebot der Hochschulen. Du kannst Deine Vorgesetzten darauf hinweisen, dass ihr als studentische Beschäftigte seit fast 17 Jahren keine Lohnerhöhung hattet, kein Weihnachtsgeld bekommt und weiter von der Lohnentwicklung der hauptberuflich Beschäftigten abgekoppelt sein sollt.

Muss ich Weisungen von Vorgesetzten befolgen? Dürfen mir Vorgesetzte die Streikteilnahme verbieten?

Nein, das ist nicht erlaubt. Wer im Streik seine Arbeit niederlegt, ist nicht an Weisungen von Arbeitgeber*innen gebunden. Deine Vorgesetzten können Dir auch nicht drohen, Dich abzumahnen oder Dir zu kündigen, weil Du streiken willst. Sie dürfen Dich auch nicht dazu auffordern, die Zeit nachzuarbeiten.

Darf ich andere Kolleg*innen (studentische Beschäftigte) auffordern mit zu streiken?

Ja – das solltest Du unbedingt tun! Je mehr Beschäftigte sich am Streik beteiligen, desto größer ist seine Wirkung. Die Hochschulen werden sich in den festgefahren Tarifverhandlungen nur bewegen, wenn wir viele auf der Straße sind. Der Streik ist unser einziges Druckmittel.

Wie wird gestreikt?

Ein Streik findet nicht zu Hause oder in sozialen Medien statt. Physische Anwesenheit ist gefragt. Es muss gegenüber den Arbeitgeber*innen und der Öffentlichkeit sichtbar sein, dass sich viele an dem Streik beteiligen. Kommt daher zu den zentralen Streik-Kundgebungen und schaut, welche dezentralen Treffpunkte an eurer Hochschule organisiert werden.

Wie streike ich, wenn ich keine festen Arbeitszeiten bzw. Arbeitstage habe?

Wenn Du relativ flexibel selbst entscheiden kannst, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Du Deine Arbeitsleistung erbringst, kannst Du das natürlich auch an den Tagen machen, an denen zum Streik aufgerufen wird. Der Streiktag oder die Streiktage sind dann Deine Arbeitstage. Wenn Dir niemand vorschreibt, wann Du z. B. Aufgaben für Deine Tutand*innen zu korrigieren hast, dann ist es Deine Entscheidung, wie viel von der Korrektur liegenbleibt, weil Du sie eben gerade für jenen Tag einplanst, für den Du zum Streik aufgerufen wirst.

Was ist, wenn ich am Streiktag nicht regulär arbeite?

Wenn Deine Arbeitstage (z. B. in einem Dienstplan) festgelegt sind und Du am Streiktag nicht regulär arbeitest, kannst Du natürlich nicht streiken bzw. Deine Arbeit an dem Tag niederlegen. Wichtig ist aber, dass Du den Streik trotzdem unterstützt und Dich an den Aktionen und zentralen Kundgebungen / Demos beteiligst. Entscheidend für die Wirksamkeit des Streiks ist seine öffentliche Sichtbarkeit.

Wenn ich streike, fällt ja mein Tutorium aus. Ich möchte meine Studierenden nicht im Stich lassen. Wie gehe ich damit um?

Wenn Beschäftigte in öffentlichen Einrichtungen (z. B. Bildungseinrichtungen) streiken, sind davon immer auch Eltern, Kinder und bei euch Mitstudierende betroffen. Wichtig ist aber, dass der Druck, der dadurch entsteht, nach oben an den Arbeitgeber weitergegeben wird.
Sprich mit Deinen Studierenden über die Ziele und den Stand der Tarifkampagne. Bitte sie um solidarische Unterstützung und darum, dass sie ihren Unmut an die Hochschulleitungen weitergeben (z. B. durch Beschwerdemails mit der Aufforderung, dass die Hochschulen endlich ein besseres Angebot für die studentischen Beschäftigten vorlegen). Vom Erfolg des Arbeitskampfes profitieren alle Studierenden! Die Anzahl der Studierenden, die Du pro Tutorium betreust, hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In einigen Fächern herrscht ein großer Engpass an Tutor*innen. Stellen bleiben unbesetzt, weil viele Studierende sich von der Uni als Arbeitgeberin abwenden, da sie woanders mehr Geld verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, obwohl sie gerne als Tutor*in gearbeitet hätten.

Muss ich meine Arbeitsaufgaben nachholen, die beim Streik liegen geblieben sind?

Nein. Es würde auch dem Streik widersprechen, wenn die Arbeit trotzdem wie bisher erledigt wird. Der Streik wäre so nicht spürbar für die Arbeitgeber*innen. Auch die Anweisung von Überstunden wegen der Teilnahme am Streik ist rechtswidrig.

Darf der Arbeitgeber mein Gehalt wegen der Streikteilnahme kürzen?

Ja, das darf er, weil Du bei einem Streik keine Arbeitsleistung mehr erbringst. In der Praxis erfolgt ein solcher Gehaltsabzug aus verwaltungstechnischen Gründen i.d.R. erst Monate nach dem Streik. Die Hochschulen dürfen als Arbeitgeberinnen zu diesem Zweck nach (!) dem Streik auch erfassen lassen, wer sich daran beteiligt hat.

Bekomme ich dafür Streikgeld und wie hoch ist das?

Die Mitglieder der zum Streik aufrufenden Gewerkschaften (hier GEW und ver.di) erhalten Streikgeld.

In der GEW wird Streikgeld gewährt, wenn der Gehaltsabzug nachgewiesen wird (i.d.R. durch Kopie des entsprechenden Gehaltsnachweises, aus dem der Abzug hervorgeht). Die Höhe des Streikgeldes pro Streiktag beträgt in der GEW das Dreifache des monatlichen Mitgliedsbeitrages, zusätzlich 5 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind. Es kann aber auch der nachgewiesene Netto-Gehaltsabzug ersetzt werden. Schicke dafür den Entgeltnachweis, aus dem der Gehaltsabzug wegen des Streiks hervorgeht, per Mail an info@gew-berlin.de und bitte um die Auszahlung des Streikgelds für die entsprechenden Tage.

Ver.di hat für den TVStud-Streik ein erhöhtes Streikgeld beschlossen, das für alle Streikenden mit bis zu 80-Monatssstunden den streikbedingten Abzug weitestgehend ausgleicht. Auch bei ver.di gibt es Zulagen für kindergeldberechtigte Kinder. Gezahlt wird, sobald die Hochschule die Abzüge vornimmt. Ein Nachweis ist nicht erforderlich. Wichtig: Die Auszahlung erfolgt nach Streikwochen, also wundert euch nicht, wenn zunächst nur einen Teil ankommt. Die Kalenderwochen werden nach und nach bearbeitet. Bis Mitte März sollte alles aus der bisherigen Streikphase erledigt sein. (Stand 20.02.18)

Voraussetzung für die Zahlung des Streikgeldes ist, dass man sich in die Streiklisten eingetragen hat. Wenn zentrale Kundgebungen am Streiktag stattfinden, liegen die Streiklisten bei diesen Kundgebungen aus. Ansonsten werden die Gewerkschaftsmitglieder jeweils gesondert informiert, wo und wann sie sich in die Streiklisten eintragen können.

Streikunterstützungen sind steuer- und sozialabgabenfrei.

Lohnt es sich noch, in die Gewerkschaft einzutreten, wenn der Streik unmittelbar bevorsteht?

Ja, denn die Gewerkschaften können nur mit vielen Mitgliedern in dem jeweiligen Beschäftigtenbereich auch etwas durchsetzen. Streikgeld wird in der GEW auch gezahlt, wenn man spätestens mit Streikbeginn in die GEW eintritt. Das gilt natürlich nicht, wenn man nach dem Streik schnell wieder austritt.

Auch bei ver.di kann man bei Streikbeginn noch Streikgeld erhalten, indem man zum ersten des vorangegangenen Monats nachträglich beitritt (zum 1. Dezember)

Kann ich meinen vorher genehmigten Urlaub auch während des Streiks nehmen?

Ja, aber Arbeitgeber*innen können einen Urlaubsantrag wegen des Streiks ablehnen.

Was ist mit dem Versicherungsschutz?

Für die in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten (also z.B. studentische Pflichtversicherung), die an einem Arbeitskampf teilnehmen, besteht ohne zeitliche Begrenzung die Mitgliedschaft bis zur Beendigung des Arbeitskampfes ohne Beitragszahlung fort. Freiwillig Versicherte (in der privaten oder gesetzlichen Versicherung) müssen dagegen nach wie vor Beiträge entrichten.
Familienversicherte bleiben weiter beitragsfrei familienversichert.
Für die Rente werden während eines Streiks keine Beiträge gezahlt. Jedoch zählt jeder Kalendermonat, der wenigstens teilweise mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als rentenrechtliche Zeit. Deshalb mindert erst eine Streikteilnahme, die einen vollen Kalendermonat oder länger andauert, die rentenrechtlichen Zeiten.
Im Falle eines Unfalls während des Streiks ist man nicht gesetzlich unfallversichert. Aber es besteht wie bei einem Freizeitunfall Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten durch die Krankenversicherung.

Was ist, wenn ich während eines Streiks krank werde?

Streikende haben bei Erkrankung während des Streiks keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung seitens der Arbeitgeber*innen. Wer während eines Urlaubs, der vor Beginn des Streiks gewährt wird, erkrankt, erhält die Lohnfortzahlung, solange er/sie sich nicht am Streik beteiligt.
Wer arbeitsunfähig erkrankt und nicht am Streik beteiligt ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er / sie trotz des Streiks hätte beschäftigt werden können.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Frage habe?

GEW-Mitglieder können sich an den Vorstandsbereich Angestellten-, Beamten- und Tarifpolitik der GEW BERLIN wenden:
E-Mail: vbba@gew-berlin.de
Tel. 219993-58 oder -41

und an den Vorstandsbereich Hochschulen der GEW BERLIN:
wissenschaft@gew-berlin.de
Tel. 219993-59

Sekretariat GEW BERLIN: info@gew-berlin.de und Tel. 219993-0

ver.di-Mitglieder wenden sich an den Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin-Brandenburg:
E-Mail: dagmar.sommerfeld@verdi.de
Tel.: 88 66 – 53 03

 

Kündigung des Tarifvertrages

Was passiert nach der Kündigung des Tarifvertrags am 01.01.18 mit meinem Arbeitsvertrag?

Für deinen laufenden Arbeitsvertrag gilt eine Nachwirkung des Tarifvertrages, wodurch sich für dich nichts ändert.
Allerdings gilt das nicht mehr bei einer Vertragsverlängerung bzw. bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Dann können die Hochschulen andere Bedingungen im Arbeitsvertrag vereinbaren.

Mein Vertrag läuft im Frühjahr aus. Ich möchte weiterhin als studentische*r Beschäftigte*r arbeiten.

Ab 01.01.2018 ist der Tarifvertrag gekündigt und ist somit für die Hochschulen als Arbeitgeber nicht mehr bindend. Das bedeutet, dass es keine einheitlichen Regelungen mehr für alle studentischen Beschäftigen in Berlin geben muss.
Aber natürlich muss deine Hochschule sich weiter an das geltende Arbeitsrecht halten. Zudem muss der Personalrat der studentischen Beschäftigten (gibt es zurzeit nur an HU, FU, TU und ASH) deiner Einstellung zustimmen und “überwacht” somit wie bisher die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Obwohl der Tarifvertrag im Ganzen mittlerweile unzeitgemäß ist, waren einzelne Bedingungen dort besser geregelt, als sie es innerhalb des gesetzlichen Mindestrahmens sind. Es besteht theoretisch die Möglichkeit, dass die Hochschulen versuchen, die Arbeitsbedingungen für studentische Beschäftigte in diesen Punkten zu verschlechtern.

Dies kann z.B. den Stundenlohn oder die Anzahl der Urlaubstage betreffen. Diese Dinge sind dann im Prinzip Verhandlungssache zwischen dir und deinem Arbeitgeber. Mindestens zahlen muss er dir den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser beträgt 8,84 Euro.
Nach Bundesurlaubsgesetz beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nur 24 Werktage im Kalenderjahr, nach unserem Tarifvertrag waren es 31 Werktage.

Es ist allerdings durchaus möglich, dass die Hochschulen allein aus verwaltungstechnischen Gründen alles so lassen, wie es bis jetzt war. Eine Verschlechterung der Bedingungen in euren Arbeitsverträgen würde zudem unserer Tarifkampagne enormen Auftrieb geben. Deshalb halten wir das für eher unwahrscheinlich.
Für die genauen Auswirkungen müssen wir aber auf die Reaktion der Hochschulen warten. Bitte teile uns mit, zu welchen Arbeitsbedingungen dich deine Hochschule ab 2018 einstellen will und wende dich bei Fragen an deinen Personalrat oder an uns. Wir unterstützen dich.
Gewerkschaftsmitglieder können sich bei ihrer Gewerkschaft rechtlich beraten und unterstützen lassen.

Warum wurde der Tarifvertrag gekündigt, wenn ich jetzt in einigen Punkten schlechter dastehen könnte als vorher?

Zuerst einmal ist von den Hochschulen bis jetzt nicht festgelegt worden, ob sie unsere Arbeitsbedingungen auf die gesetzlichen Mindeststandards herabsetzen, alles so lassen wie bisher oder sogar bessere Konditionen anbieten werden.
Leider waren die Hochschulen in den Tarifverhandlungen nicht bereit, auch nur annähernd auf unsere Forderungen einzugehen. Nach ihrem ersten schlechten Angebot haben sie nur noch schlechtere unterbreitet. Sie sehen sich nicht in der Verantwortung, die über 16 Jahre Lohnstillstand abzubauen. Sie weigern sich, unseren Lohn an die Lohnentwicklung der anderen Hochschulbeschäftigten anzukoppeln und damit regelmäßig zu erhöhen. Wir setzen uns weiter¬hin für einen neuen gemeinsamen Tarifvertrag für alle studentischen Beschäftigten in Berlin ein, aber darin müssen deine Arbeit und deine Arbeitsbedingungen fair entlohnt werden. Dazu waren die Hochschulen am Verhandlungstisch nicht bereit. Um den Druck zu erhöhen und streikfähig zu sein, blieb uns keine andere Wahl als den Tarifvertrag zu kündigen. Ein Streik ist rechtlich nur möglich, wenn der Tarifvertrag gekündigt ist.

 

Verschiedenes

Wie kann ich mich in die Kampagne einbringen?

Komme zu unseren Aktionen und Treffen, informiere dich über Facebook, Twitter oder unsere Webseite. Gerne kannst du dich auch unmittelbar an deiner Hochschule einbringen und beim Organisieren und Durchführen von dezentralen Treffen und Aktionen helfen, um auch an deinem Standort die Kampagne präsenter zu machen. Melde dich dazu bei uns und wir vermitteln dich an Aktive in deiner Hochschule. Hast du Interesse direkt an den Verhandlungen mitzuarbeiten, kannst du dich als Gewerkschaftsmitglied auch für die Tarifkommission aufstellen lassen. Eine Wahl wird Anfang November stattfinden, Details dazu findest du bald auf unserer Webseite.

Wann finden die nächsten Treffen statt?

Eine Auflistung unserer kommenden Treffen findest du hier.

Was sind die Konsequenzen für die Familienversicherung bei einer Lohnerhöhung?

Davon sind potentiell sehr viele betroffen, auch Mitglieder der Tarifinitiative. Daher werden wir keinen neuen Tarifvertrag abschließen, bei dem eine Lohnerhöhung dazu führt, dass plötzlich viele Leute aus der Familienversicherung fallen und am Ende weniger Geld zur Verfügung haben. Also müssen wir entweder eine Lohnerhöhung erreichen, die die Kosten der KV abdeckt und/oder eine geringere monatliche Arbeitszeit vereinbaren. Inzwischen ist die Einkommensgrenze bei der Familienversicherung so hoch (518,33 € / Monat inkl. Werbekostenpauschale von 1000€ jährlich), dass man bei einer 41-Stunden-Stelle selbst mit der aktuell angebotenen Lohnerhöhung (Stand 03.07.18) noch darunterfällt, und sie wird jedes Jahr etwas erhöht. Aktuell ist es auch bei einem Stundenlohn von 12,64€ bei 41 Std/Monat noch möglich familienversichert zu bleiben. Die Krankenkassen muss man allerdings oft noch an die Werbungskosten erinnern.

Wie wirkt sich eine Lohnerhöhung auf meinen BAföG-Anspruch aus?

Es ist möglich, dass dein BAföG Anspruch sinkt, wenn du durch eine Lohnerhöhung dauerhaft über 450€ verdienst. Ab wann genau das der Fall ist und wie viel BAföG dir abgezogen wird, hängt aber von mehreren Faktoren (Jahreseinkommen, Sozialpauschale, Werbungskosten) ab und ist nicht pauschal zu beantworten.
Solltest du durch einen neuen Tarifvertrag wirklich weniger BAföG erhalten, heißt das aber auch, dass du nach dem Studium weniger Schulden zurückzahlen musst! Bei höherem Lohn und fallendem BAföG hat man im Monat gleich viel zur Verfügung und nach dem Studium weniger Schulden. Alternativ hast du auch die Möglichkeit, deine monatliche Arbeitszeit zu reduzieren und damit für weniger Arbeit gleich viel zu verdienen.

Was ist mit meiner Flexibilität wenn ich mich nicht für 4 Semester verpflichten möchte?

Eine Mindestvertragslaufzeit von vier Semestern ist für die meisten studentischen Beschäftigten sehr wichtig und existenziell, um eine sichere Finanzierung längerfristig garantiert zu bekommen. Deiner Flexibilität schadet es jedoch nicht. Unterzeichnest du einen Vertrag mit einer Laufzeit von vier Semestern, bist du nicht dazu verpflichtet auch vier Semester in diesem Job zu bleiben. Du kannst dein Beschäftigungsverhältnis jederzeit über eine Kündigung (Frist: 6 Wochen) oder einen Auflösungsvertrag (keine Frist, jederzeit möglich) vorzeitig beenden. Wenn du dein Studium abschließt, endet dein Arbeitsvertrag ohnehin automatisch.

Warum wird kein höherer Verdienst für Leute mit Bachelorabschluss gefordert?

An uns wurde mehrfach die Bitte herangetragen, uns für eine Lohnstaffelung nach qualifizierendem Abschluss (BA/BSc- bzw. MA/MSc-Abschluss) einzusetzen. Wir haben innerhalb der Initiative verschiedene Meinungen dazu, kamen im Zuge mehrerer Gespräche aber zu dem Schluss, dass wir dieses Modell nicht als Forderung erheben wollen. Das sind unsere Gründe:
– Eine Lohnstaffelung nach qualifizierendem Abschluss bricht mit dem Prinzip: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Kolleg*innen, die mitunter dieselbe Arbeit erledigen, bekommen weniger Geld für dieselbe Leistung.
– Es besteht die Gefahr, dass zunehmend „billige“ studentische Beschäftigte eingestellt werden, ohne dass wirklich klar ist, ob diese nur einfache Hilfstätigkeiten ausüben. Der höhere Lohn könnte sich negativ auf die Chancen besserqualifizierter Bewerber*innen auswirken.
Qualifizierungsstufen suggerieren wissenschaftliche Tätigkeiten. Die Tätigkeiten als studentische Beschäftigte sind im Berliner Hochschulgesetz definiert als „Hilfstätigkeiten“ für Forschung und Lehre. Dabei ist relativ klar, dass es sich um Zuarbeit handelt und eigenständige Arbeit in Forschung und Lehre, Aufgaben des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen sind. Qualifizierungsstufen suggerieren, dass manche studentischen Beschäftigten mehr als nur Zuarbeit leisten. Dadurch treten wir in Konkurrenz zum akademischen Mittelbau und dem hauptamtlichen Personal der Hochschulen und tragen zu deren weiterer Prekarisierung bei. Wir begrüßen prinzipiell die Möglichkeit, als studentische*r Beschäftigte*r wissenschaftlich (mit) zu arbeiten. Wenn wissenschaftliche Tätigkeiten aber der bestimmende Aspekt einer Stelle sein sollen, dann sollte diese gar nicht über TV Stud entlohnt werden, sondern als WiMi-Stelle.
– Es ermöglicht den Arbeitgeber*innen, verschiedene Beschäftigtengruppen gegeneinander auszuspielen. Die Erfahrung der vergangenen Tarifverhandlungen hat gezeigt, dass unterschiedliche Beschäftigtengruppen gegeneinander ausgespielt werden können. Eine Lohnstaffelung in 1.) Tutor*innen und „wissenschaftlichen“ Hilfskräften an Unis, 2.) Tutor*innen und „wissenschaftlichen“ Hilfskräften an FHs und 3.) „Hilfskräften ohne Zwischenprüfung“ gab es bereits in den 70ern und 80ern. Bei den Tarifverhandlungen zum ersten Tarifvertrag 1980 wurden sogar Lohneinbußen bei manchen studentischen Beschäftigten durchgesetzt, um überhaupt zu einem Abschluss zu kommen. Die Abschaffung der verschiedenen Beschäftigtenstufen war ein Erfolg der vergangenen Tarifverhandlungen und sollte eine Konstellation des „teile und herrsche“ für die Hochschulen unmöglich machen.

 
Das aktualisierte Streik-FAQ als PDF zum Ausdrucken und Verteilen. (Stand: 10.01.18)

Das TVStud FAQ als PDF (Stand 10.10.17)

Weiteres Material

  • Verschiedene PDFs zum Selberausdrucken (Flyer, Plakate, Sticker, …)
  • Gute Argumente für den Streik und unsere Forderungen
  • Dampf nach oben ablassen: Falls eure Kommiliton*innen und Kolleg*innen sich beschweren wollen, verweist sie auf diese Beschwerdevorlagen, die sie an die Uni-Leitungen schicken können. Die sind nämlich schuld an der Misere!